AGBS

AGBs


Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Lara Stephan Fotografie und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie gelten als vereinbart, sobald sie zur Kenntnis gebracht wurden und der Vertrag Unterzeichnet ist.

I. Allgemeines

1.1 Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung

von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

1.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

II. Vertragsabschluss

Der Vertragsschluss zwischen den Parteien kommt nach der folgenden Maßgabe zustande:

2.1 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Anfertigung von Fotos durch den Auftragnehmer telefonisch oder per E-Mail anzufragen. Mit einer Anfrage gibt der Auftraggeber noch kein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab.

2.2 Auf Anfrage des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer telefonisch oder per E-Mail ein Angebot über die Beauftragung der Anfertigung der Fotos ab. Dieses Angebot des Auftragnehmers ist rechtsverbindlich. Vorbehaltlich einer Annahme des Angebots durch den

Auftraggeber hat das Angebot eine Gültigkeitsdauer von zehn Werktagen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Angebot.

III. Geltung

3.1 Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

3.2 Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dies vor Tätigung der Unterschrift unter den AGBs/den Vertrag kund zu geben.

3.3 Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

IV. Auftragsproduktionen

4.1. Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich

veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 10 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form

einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

4.2. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.

4.3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt.

4.4. Sind dem Fotografen innerhalb von einer Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

V. Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)

5.1 Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

5.2 Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.

5.3 Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, welche vom Fotografen umgesetzt werden sollen, müssen vorher abgesprochen werden. Diese können angenommen oder abgelehnt und müssen zusätzlich honoriert werden.

5.4 Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.

5.5 Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu internen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.

5.6 Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von einer Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie

verzeichnet zugegangen.

VI. Urheberrecht und Nutzungsrechte

6.1 Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

6.2 Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, wenn nicht anders vereinbart ist.

6.3 Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte

werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.

6.4 Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.

6.5 Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.

6.6 Bei der Verwertung oder Veröffentlichung der Lichtbilder ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Fotografen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheber des Lichtbildes zu nennen. Die Kennzeichnung hat im Impressum oder als Bildunterschrift zu erfolgen.

6.7 Die Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Daten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

a.) Es ist untersagt, Lichtbilder in Unterlizenz an Dritte zu vergeben, zu verkaufen, zu vermieten oder auf eine andere Weise zu übertragen. Die Weitergabe der Nutzungsrechte an beteiligte Unternehmen des Käufers (Tochter- und Muttergesellschaften) ist nicht gestattet. In

diesem Fall muss eine gesonderte Vereinbarung über die Nutzung der Bilder mit Lara Stephan Fotografie getroffen werden.

b.) Das Nutzungsrecht am Bild darf jedoch nur limitiert an einen einzigen Dritten weiter übertragen werden, sofern die Weiterübertragung im Rahmen der Erfüllung eines Kundenprojektes erfolgt, z.B. durch eine Werbeagentur. Die mehrmalige Verwendung in

unterschiedlichen Kundenprojekten ist nicht gestattet. In diesem Fall muss ein weiteres Nutzungsrecht erworben werden.

6.8 Bei der Verwertung der Lichtbilder ist der Fotograf als Urheber der Lichtbilder zu nennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

6.9 a) Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (zB Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital;

6.9 b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CDROM oder anderen Datenträgern, sowie

6.9 c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren,

sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart wurde.

6.10 Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

6.11 Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

6.12 Es ist ausdrücklich nicht gestattet Lichtbilder zu folgenden Zwecken bzw. in folgenden Zusammenhängen zu nutzen: Für unerlaubte Handlungen und in Verbindung mit einem möglicherweise sensiblen Thema wie Gewaltverherrlichung, sexistischen Darstellungen,

Diffamierung ethnischer oder religiöser Minderheiten, religiös verletzenden Darstellungen, Rassismus, Gewalt in der Familie, Drogenmissbrauch u.a.

VII. Vergütung/Honorare

7.1 Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom

Auftraggeber zu tragen. Es gilt das vereinbarte Honorar. Zur Bemessung des Honorars wird die Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA) in der jeweils aktuellen

Fassung herangezogen. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

7.2 Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten.

7.3 Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

7.4 Der Honoraranspruch ist vor Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar vor jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem

jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

7.5 Das Honorar gemäß VII. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer

abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens EURO 75,00 pro Aufnahme an.

7.6 Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

7.7 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen undanderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich

gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben.

7.8 Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

7.9 Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.

7.10 Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der

Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

7.11 Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder

Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

7.12 Fällige Rechnungen sind innerhalb von 10 (in Worten: zehn) Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen

Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

7.13 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die Lichtbilder Eigentum des Fotografen.

7.14 Der Fotograf behält sich aus logistischen Gründen das Recht vor, den Rechnungsbeleg in elektronischer Form zu versenden. Der Rechnungsversand erfolgt in diesem Fall per E-Mail und ist kostenlos.

VIII Leistungsstörung/ Ausfallhonorar/ Schadensersatz/ Vertragsstrafe

8.1 Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar

vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden-oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch

Schadenersatzansprüche geltend machen. Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt oder abgesagt, kann er ein Ausfallhonorar, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf, wie folgend geltend machen:

Bei Studiofotografie:

bis 72 Stunden vor dem Termin – ohne Ausfallhonorar

bis 48 Stunden vor dem Termin – 50% des Aufnahmehonorars nach Preisliste

Das Ausfallhonorar erhöht sich auf 100% bei Absagen, die erst innerhalb des dem Shootingtages vorangehenden Werktages erfolgen.

Shootings außerhalb des Studios:

1

bis 72 Stunden vor dem Termin – ohne Ausfallhonorar

bis 48 Stunden vor dem Termin – 50% des Aufnahmehonorars nach Preisliste

Das Ausfallhonorar erhöht sich auf 100% bei Absagen, die erst innerhalb des dem Shootingtages vorangehenden Werktages erfolgen.

Hochzeitsshooting:

Nach Einwilligung des Kunden und Terminblockierung im Kalender des Fotografen fallen - 35% des Aufnahmehonorars an

8.2 Es wird kein Ausfallhonorar bei Krankheit oder Unfall (mit Attest eines Arztes) fällig. ( Ausnahme Hochzeiten )

8.3 Das volle Honorar ist zur Zahlung fällig, wenn der Termin nicht einvernehmlich geändert wurde.

8.4 Geleistete Anzahlungen für Aufträge, die durch Verschulden des Auftraggebers nicht zustande gekommen sind, verfallen, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ein neuer Shooting Termin zustande kommt.

8.5 Erscheint der Auftraggeber zum vereinbarten Termin nicht, so ist das volle Honorar zu zahlen. Der Auftraggeber ist beweispflichtig, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.

8.6 Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass dies der Fotograf zu vertreten hat, so steht ihm ebenfalls das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Fotograf mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung angefangen

hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht

rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Nichterscheinen der Fotomodelle, unnötige Wartezeiten vor Ort, Reisegepäckverlust etc., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach

Aufwand. Alle bereits entstanden Nebenkosten, bereits geleistete Vorbereitungszeiten oder bereits entstandene Kosten und oder Ansprüche von Erfüllungsgehilfen des Fotografen sind in jedem Fall zu 100% zu erstatten.

8.7 Der Fotograf verpflichtet sich nicht zur kurzfristigen Übernahme von Fremdkosten, die im Shooting-Zusammenhang im Vorfeld anfallen und über sein eigenes Honorar hinausgehen. Die Fremdkosten werden vom Auftraggeber zum Shooting-Beginn zu 100% beglichen.

Der Fotograf ist berechtigt, bei einer Weigerung der Vorauszahlung aller Fremdkosten seitens des Auftraggebers den Shooting-Antritt gleichfalls zu verweigern, ohne dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

8.8 Kann der Fotograf aufgrund von höherer Gewalt, Unfall und Krankheit den Auftrag nicht ausführen oder Bilder nicht zu einer zuvor angegebenen Frist liefern, wird sich der Fotograf bemühen, einen Ersatzfotografen zu finden. Sollte der Ersatzfotograf höhere Kosten

verursachen, sind diese von dem Kunden zu tragen. Für den Fall, dass kein Ersatzfotograf gefunden wird oder der Ersatzfotograf, nach Annahme des Auftrages seinerseits absagt, haftet der Fotograf nicht.

8.9 Unwesentliche Änderungen im Fotoshooting-Ablauf oder eine zumutbare Verlegung des Fotoshooting-Ortes berechtigen nicht zur Preisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Muss ein Fotoshooting durch den Fotografen abgesagt werden, erstattet dieser zeitnah

bereits gezahlte nBeträge. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Fotografen.

8.10 Liegt ein Ereignis vor, aufgrund dessen das Shooting in der vereinbarten Form nicht durchgeführt werden kann ist dieses Ereignis von keinem der Vertragspartner zu vertreten , wird zunächst versucht, einen Ersatztermin zu finden. Es ist dann nötig, den

Terminkalender des Fotografen zu berücksichtigen.

8.11 Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der

Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die

Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

8.12 Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt

der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust

oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen.

Der Schadenersatz beträgt:

40.- pro s/w- oder Colorabzug oder KB-Dia-Duplikat

125.- pro Mittel- oder Großformat-Dia-Duplikat

250.- pro Dia-Original, Negativ oder anderem Unikat

1000.- pro nicht wiederholbarem Dia, Negativ oder anderem Unikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen

vorbehalten.

8.13 Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen,

mindestens jedoch 200.- pro Werk und Einzelfall, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

8.14 Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % des Nutzungshonorars zu zahlen.

8.15 Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.16 Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne das den Fotografen hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 50 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.

IX. Haftung

9.1 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die

Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

9.2 Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.

9.3 Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

9.4 Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie der Versand erfolgt, wenn zuvor nicht anders vereinbart wurde.

9.5 Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts,

Negativen oder Daten haftet der Fotograf - wenn nichts anderes vereinbart wurde - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

9.6 Die Verhinderung des Fotografen durch Krankheit oder höhere Gewalt verursacht keine Schadensersatzansprüche auf Seiten des Auftraggebers.

9.7 Fotoaufnahmen - gerade solche im sogenannten Outdoor-Bereich- sind nie ohne ein Restrisiko. Gegen einen Unfall und Bergung ist der Auftraggeber nur im Rahmen seiner eigenen Unfallversicherung versichert. Der Fotograf übernimmt hierfür keine Haftung.

9.8 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für zum Shooting mitgebrachte Wertgegenstände.

9.9 Der Fotograf haftet nicht für Schäden, die durch Hilfspersonen verursacht werden. Der Fotograf haftet bei Beizug von Substituten, wie beispielsweise Videografen, Visagisten, ausschließlich für die gehörige Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion derselben. Ferner

haftet der Fotograf nicht für mittelbare Schдden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.

9.10 Der Fotograf verwahrt die Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Daten nach drei Monaten seit Beginn des Auftrags zu vernichten. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für technischen Datenverlust durch Sterben von

Festplatten oder nicht mehr lesbare andere Speichermedien.

9.11 Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Geht das Werk beim Fotografen unter, ohne dass er dies zu vertreten hat, so berührt dies seinen Honoraranspruch nicht.

9.12 Die Gefahr für den zufälligen Untergang und oder die Beschädigung geht auf den Auftraggeber über, sobald das zu liefernde Material an die den Transport ausführende Person bergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn der Fotograf selbst den Transport ausführt. Der

Transport wird von dem Fotografen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert.

9.13 Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

9.14 Der Fotograf haftet nicht für die Verfügbarkeit oder korrekte Funktion von Infrastrukturen, Software oder Übertragungswegen des Internets.

9.15 Schadensersatzansprüche gegen den Fotografen sind der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Beiden Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu führen, ein höherer bzw. ein geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden.

Die Haftung für mittelbare Schдäen wird ausgeschlossen.

X. Nutzung und Verbreitung

10.1 Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer

besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.

10.2 Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- oder Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung

des Fotografen.

10.3 Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

10.4 Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

10.5 Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

10.6 Der Fotograf stellt Dateien in einem dem Datenschutz konformen Ablauf zur Verfügung: über eine passwortgeschützte Online-Galerie oder nach Wunsch, Absprache und Bestätigung auf einem USB Stick. Die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftraggeber

bestimmen, wenn dies nicht vorher mit dem Fotografen anders vereinbart wurde.

10.7 Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.

10.8 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftraggeber selbst bestimmen.

XI. Widerrufsrecht

11.1 Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gem. 312 g Abs. 1 BGB ist nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, da die Waren nach den Vorgaben des Bestellers angefertigt werden und auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

XII. Lieferung und Preise

12.1 Die Lieferung oder Abholung der Ware erfolgt nach den in der Bestellsoftware oder der Webseite festgelegten Bestimmungen, sofern zwischen dem Besteller und dem Fotografen nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Lieferzeit wird individuell vereinbart bzw. im

Bestellvorgang angegeben. Der Versand der ausbelichteten Bilder erfolgt per Post. Die Versandkosten sind je nach Zahlungsart in der Übersicht "Versandkosten" zusammengefasst.

12.2 Der Fotograf behält sich aus logistischen Gründen das Recht vor, den Rechnungsbeleg in elektronischer Form zu versenden. Der Rechnungsversand erfolgt in diesem Fall per E-Mail und ist kostenlos.

XIII. Änderung der AGB

13.1 Der Fotograf behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern und/oder zu ergänzen.

XIV. Datenschutz

14.1 Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen

Informationen vertraulich zu behandeln.

XV. Schlussbestimmungen

15.1 Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

XVI. Salvatorische Klausel

Die ganze oder teilweise Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen oder Teile solcher

Bestimmungen nicht. Ungültige oder unwirksame Bestimmungen sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung möglichst

entsprechen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn diese AGB eine Lücke aufweisen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Lara Stephan Fotografie, Stand 07/22

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